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Wasserrecht - Grundwasserentnahme - Anzeige einer Brunnenbohrung

Landratsamt Schweinfurt

Nach Paragraph 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn diese bis ins Grundwasser reichen können.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Schweinfurt