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Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von in Kläranlagen behandeltem Abwasser

Wasserrechtsverfahren bei Kleinkläranlagen nach Art. 15 BayWG: Für die Abwasserbeseitigung in den Gebieten d (siehe Bekanntmachungen „bezeichnete Gebiete“ im Amtsblatt des Landkreises Traunstein) ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zu beantragen. Die Begutachtung erfolgt durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Traunstein