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Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung für Lebensmittelunternehmer

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. 

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt München