Wird eine Wohnung neu bezogen, besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsgeber hat bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.
Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Lindau (Bodensee)