Unterhaltsvorschussleistungen werden als finanzielle Hilfe gewährt, wenn ein Kind bei seinem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt erhält.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Rosenheim