Logo Bayernportal
- kein Ort -

Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 IfSG

Wer erstmalig Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann dies online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern