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Anzeige Überlassung einer Waffe

Wenn Sie gem. § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer an eine andere Person überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen. Das Überlassen von Waffen, wesentlichen Waffenteile und Schalldämpfern ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Die Waffenbesitzkarte ist für einen Austrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Eichstätt