Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Der Erwerb von Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen und Schalldämpfern ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Waffenbesitzkarte ist für einen Eintrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Eichstätt