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Online-Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien usw.) in Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung (Erstbelehrung) nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nur das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt dürfen diese Erstbelehrung durchführen. Sie erhalten eine Bescheinigung, die grundsätzlich lebenslange Gültigkeit hat. Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf aber bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Dingolfing-Landau