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Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 TierSeuchErV (Regierung von Schwaben)

Sie können die erlaubnisfreie Tätigkeit im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern nach § 6 TierSeuchErV online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben