Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – anders als andere Berufsgruppen, etwa Steuerberater – nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist. Diese Erhebung erfolgt bei zehn Prozent unserer Mitglieder durch Zufallsziehung.
Für die Auskunftserteilung steht Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Online-Erhebungsbogen bereit, der Ihnen eine rasche und unbürokratische Erledigung unserer Anfrage ermöglicht und Hinweise zu den einzelnen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gibt. Die Teilnahme an der Online-Erhebung nimmt in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch.
Redaktionell verantwortlich: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München