Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bischof-Meiser-Straße 2/4
91522 Ansbach
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Bischof-Meiser-Straße 2/4
91522 Ansbach
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
abgewichen werden soll.
Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.