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Hochschule; Beantragung der staatlichen Feststellung zum Betrieb von Niederlassungen außerbayerischer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen und Bildungseinrichtungen

oder sonstiger Einrichtungen mit Studienangebot in Bayern.

Sie müssen die Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen beantragen.

Für Sie zuständig

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Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
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Leistungsdetails

Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn das Vorliegen der unten stehenden Voraussetzungen durch das Staatsministerium festgestellt wurde.

Dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen.

Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.

1. Die Niederlassung führt ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten

Hochschulstudiengänge durch und ist nach dem Recht des Sitzlandes zur Durchführung

des/der Studiengänge im Freistaat Bayern berechtigt,

2. die auswärtige Hochschule verleiht ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort

zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade,

3. es werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in

die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,

4. die Qualitätskontrolle ist durch das Sitzland gesichert.

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Feststellung verbundenen Verwaltungsaufwand.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 24.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst