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Luftreinhaltepläne; Erstellung

Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

In Bayern werden Entwürfe für Luftreinhaltepläne von den Regierungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen erstellt. Abweichend davon sind kreisfreie Städte selbst für die Erstellung des Plans zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt. Die Öffentlichkeit wird bei der Erstellung beteiligt. Die Pläne werden nach Abwägung und Würdigung der eingegangenen Einwendungen von der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind auf lokaler und kommunaler Ebene zu realisieren. Sie betreffen insbesondere den Verkehr, wie z. B.:

  • Umweltzonen,
  • Lkw-Durchgangsverkehr,
  • Verkehrsmanagement (z. B. Güterverkehrszentren, City-Logistik, dynamische Verkehrssteuerung, Parkraummanagement)
  • öffentlicher Personennahverkehr.

Grundlage für die Erstellung von Luftreinhalteplänen sind die Messwerte des Lufthygienischen Landes­überwachungssystems Bayern (LÜB). Es ermittelt EU-konform und repräsentativ für Bayern die Schadstoffbelastungen. Werden an einer dieser Messstationen Über­schreit­ungen­ der Immissionsgrenzwerte festgestellt, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen, der die erfor­der­lich­en Maß­nahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.

Sofern anderweitig Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten festgestellt werden (z. B. durch orientierende Messungen), muss die betroffene Kommune Maßnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung ermitteln und umsetzen. Die Regierungen und das Landesamt für Umwelt unterstützen die Kommunen dabei fachlich.

Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Hinweis zur Zuständigkeit für die Luftreinhalteplanung: In Oberbayern sind die Stadt Ingolstadt und die Landeshauptstadt München selbst für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig. Für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darunter verbleibt die Zuständigkeit für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Regierung von Oberbayern.

  • Umweltplakette; Erwerb

    In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

  • Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

    Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

  • Umweltzone; Einrichtung
    In verschiedenen bayerischen Städten sind Umweltzonen eingerichtet um die vom motorisierten Straßenverkehr ausgehenden ökologischen und gesundheitlichen Belastungen durch Luftschadstoffe, wie z. B. Feinstaub und Stickstoffdioxid, zu verringern.
Stand: 18.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz