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Die Amtsgerichte entscheiden in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt. Außerdem ist das Amtsgericht für bestimmte in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählte Zivilrechtsstreitigkeiten unabhängig von deren Streitwert ausschließlich zuständig. Insoweit sind vor allem die Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverhältnisse zu nennen. Ebenso besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen.
Welches Amtsgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei insbesondere eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Im Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. (Ausnahme: In bestimmten familiengerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang.) Gegen das Urteil des Amtsrichters können Sie Berufung zum Landgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Gegen Endentscheidungen in Familiensachen besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Im Zivilprozess vor den Amtsgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll des zuständigen Beamten der Rechtsantragstelle anzubringen. Eine Klageeinreichung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich.
Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte (insbesondere bei Nachbarschafts- und Ehrschutzstreitigkeiten) vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sein. Schlichter sind in Bayern alle Notarinnen und Notare, ferner bestimmte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von den Rechtsanwaltskammern als anerkannte Gütestellen zugelassen sind, sowie weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugelassene Gütestellen. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter www.justiz.bayern.de.
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung mit einfacher Signatur, etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID, eingereicht werden.