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Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Bahnhofstraße 32
85375 Neufahrn b.Freising
Postfach 1380
85371 Neufahrn b.Freising
Bahnhofstraße 32
85375 Neufahrn b.Freising
Postfach 1380
85371 Neufahrn b.Freising
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen beantragt werden.