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Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

Für Sie zuständig

Markt Breitenbrunn - Standesamt/Steuern/Haushalt

Markt Breitenbrunn

Hausanschrift

Von-Tilly-Str. 7
92363 Breitenbrunn

Postanschrift

Von-Tilly-Str. 7

92363 Breitenbrunn

Telefon

+49 9495 9403-0

Leistungsdetails

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein  Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.

  • Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.

Stand: 02.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration