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Leistungserbringer und Kostenträger in der Langzeitpflege können in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung) anrufen, wenn sie keine Einigkeit in Verhandlungen erzielen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Leistungserbringer und Kostenträger in den Verhandlungen zu keiner Einigung kommen, kann jede der Parteien hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung anrufen. Deren Geschäftsstelle ist beim Landesamt für Pflege angesiedelt. Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag und setzt bei fehlender Einigung den Inhalt von Vereinbarungen fest.
Zuständig ist die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung in den folgenden Fällen:
Nicht schiedsstellenfähig sind
Folgende Angaben werden benötigt:
Es sind die Parteien im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekasse/Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu den entsprechenden Verhandlungen aufgefordert hat.
Es sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte. Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Dieses ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.
Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die das SGB XI eine Entscheidung der Schiedsstelle vorsieht und die im jeweiligen Tatbestand vorgesehenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich beim Landesamt für Pflege zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Der Antrag ist in fünffacher Ausfertigung einzureichen.
Über den Antrag entscheidet die die Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 260,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann
bei Vergütungsverhandlungen frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen; in Fällen des § 85 Abs. 7 SGB XI bzw. § 89 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI (unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze oder der ambulanten Pflegevergütungen zugrunde lagen), kann eine Festsetzung der Pflegesätze bzw. der ambulanten Pflegevergütung bereits nach einem Monat beantragt werden.
Bei Rahmenvertragsverhandlungen frühestens nach sechs Monaten, bei Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den Trägern der Sozialhilfe, wenn eine Einigung bei zwei Beschlussfassungen nacheinander nicht zustande kommt.
Bei der Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gibt es keine Frist.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle über Vergütungsfragen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen die Schiedsstelle zu richten. Die Klage hat nur im Fall der Kürzung der Vergütung aufschiebende Wirkung.
Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Einrichtungen und Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Streit- und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII anrufen.
Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.