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Die Bayerische Architektenversorgung gewährt Versorgungsleistungen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Hierfür benötigt sie bestimmte Informationen vom neuen Mitglied.
Der Erhebungsbogen kann per Post oder elektronisch, insbesondere per Kontaktformular übermittelt werden (siehe unter „Online-Verfahren“).
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Bayerische Architektenversorgung (BArchV) ist zuständig für Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.
Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsautonomie und hat die Aufgabe, ihre Mitglieder im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenen des Mitglieds zu versorgen.
Das Versorgungswerk gehört zur gesetzlichen Altersversorgung und damit zur ersten Säule der Alterssicherung.
Die Mitglieder der Bayerische Architektenversorgung erwerben ihre Versorgungsanwartschaft durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen und/oder freiwilligen Mehrzahlungen.
Gehören Sie einer der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz an, beginnt Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit dem Tag Ihrer Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste oder in die Liste der Juniormitglieder. Die jeweilige Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung.
Zur Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft müssen über den Mitgliedschaftserhebungsbogen Daten übermittelt werden.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht über die gesamte Dauer Ihrer Zugehörigkeit in einer dieser Architektenkammern. Folglich endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst, wenn Sie keiner dieser Architektenkammern mehr angehören. Zudem können Sie die Mitgliedschaft auf Antrag durch Befreiung beenden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Datenübermittlung erfolgt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Baukammerngesetz (BauKaG), Art 2 des Staatsvertrags zwischen Bayern und Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung sowie Art 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zwischen Bayern und Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung.
Nach Eintragung in der Architekten- oder Stadtplanerliste bzw. Juniorliste werden die Mitgliedsdaten von der Berufskammer an die BArchV übermittelt.
Zu Beginn der Mitgliedschaft in der BArchV ist vom neuen Mitglied der Erhebungsbogen auszufüllen und an die BArchV zu senden. Der ausgefüllte Erhebungsbogen (siehe unter „Formulare“) kann per Post oder elektronisch (siehe unter „Online-Verfahren“) übermittelt werden.
Der Erhebungsbogen wird für weitere mitgliedschaftsrelevante Informationen wie z.B. Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, mögliche Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungswerk des Berufsstands benötigt.
Das Mitglied erhält von der BArchV anschließend einen Mitgliedschaftsbescheid per Post.
keine
Keine
wenige Tage
Verwaltungsgerichtliche Klage