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Eine Pflegschaft ist in den Fällen anzuordnen, in denen ein Fürsorgebedürfnis nicht allgemein (siehe hierzu "Vormundschaft für Minderjährige; Anordnung" unter "Verwandte Themen"), sondern nur für bestimmte personen- oder sachbezogene Angelegenheiten besteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt folgende Arten der Pflegschaft:
Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.
In der Praxis ist die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige am häufigsten. Danach bekommen Minderjährige, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, einen Pfleger. Eine Ergänzungspflegschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil in Folge eines Interessenkonflikts die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht wahrnehmen kann. Ein Beispielsfall ist die Anfechtung der Vaterschaft. Hat die Mutter ihre eigene, im Regelfall ab der Geburt laufende zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lassen, kann das Kind selbst noch mit gesetzlicher Vertretung anfechten. Bei gemeinsamer Sorge darf die Mutter aber das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vertreten. Für diese Aufgabe wird dann häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind zu laufen.
Über die Anordnung einer Pflegschaft entscheidet das Gericht von Amts wegen. Bei der Ergänzungspflegschaft sind Umstände, die die Anordnung der Pflegschaft erforderlich machen, von den Eltern oder dem Vormund dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Über die Notwendigkeit einer Ergänzungs- und Zuwendungspflegschaft für Minderjährige und über die Notwendigkeit einer Pflegschaft für ein bereits gezeugtes Kind entscheidet das Familiengericht. Im Übrigen ist für die Anordnung der Pflegschaft das Betreuungsgericht zuständig.