Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
Gutenbergstr. 7
96050 Bamberg
Gutenbergstr. 7
96050 Bamberg
An der Hohensaas 2
95030 Hof
An der Hohensaas 2
95030 Hof
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR
keine
Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.