Logo Bayernportal
- kein Ort -

Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Eichamtsstandorte
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

  • Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
  • Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.

Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR

keine

Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

  • Messgeräte; Beantragung der Eichung

    Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.

Stand: 08.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht