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Umweltplakette; Erwerb

In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

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Leistungsdetails

Seit dem 1. Januar 2008 bestehen in mehreren Städten in Bayern Umweltzonen, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohen Abgaswerten gelten. In diesen Zonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind oder die vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber gekennzeichnet werden. Diese Umweltplaketten müssen beim Fahrzeug gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Um eine reibungslose Kontrolle der Fahrzeuge in den Umweltzonen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese am rechten Rand der Windschutzscheibe anzubringen.

Die Umweltplakette gilt bundesweit. Die Gültigkeit ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da die auf der Plakette eingetragene Nummer mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.

Die Umweltplakette erhalten Sie bei folgenden Stellen:

  • Kfz-Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte oder der Landkreise
  • Anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen (z.B.  AU-Werkstätten, zugelassene Prüforganisationen wie TÜV Süd, DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS)

Diese Stellen ermitteln, ob Ihrem Fahrzeug eine Umweltplakette zugeteilt werden kann und wenn ja, welche. Anschließend wird sie Ihnen ausgehändigt.

Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte 
  • Arbeitsmaschinen 
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge 
  • Krankenwagen und Notarztwagen 
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Sonstige Hinweise:

  • Quads und Trikes:
    Ist Ihr Quad als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" zugelassen, brauchen Sie keine Plakette. Quads, die als "Pkw" zugelassen sind, benötigen dagegen eine Plakette. Trikes sind dreirädrige Fahrzeuge und unterliegen daher als solche nicht den Einfahrverboten in die Umweltzone.
  • Busse mit Touristen:
    Grundsätzlich brauchen alle Fahrzeuge, die in die Umweltzone fahren wollen, eine Plakette. Das gilt auch für Busse, die Touristen zu Veranstaltungen bringen. Wenn Sie Ihren Firmensitz in der Umweltzone haben und nachweisen können, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist, können Sie für die Dauer eines Jahres eine Einzelausnahmegenehmigung erhalten.
  • Wohnmobile:
    Für Wohnmobile gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen Kraftfahrzeuge: Ohne Plakette ist die Fahrt in der Umweltzone verboten.
  • Oldtimer:
    Oldtimer sind generell vom Fahrverbot ausgenommen, wenn sie das Oldtimerkennzeichen "H" oder das rote 07er Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
  • Pauschale Ausnahmeregelung München:
    Es gibt eine pauschale Ausnahmeregelung für Fahrten zur Großmarkthalle über die Schäftlarnstraße. In diesem Fall können Sie ohne Plakette in die Umweltzone fahren.

Sie erhalten für Ihr Fahrzeug eine Umweltplakette, wenn es zu einer der Schadstoffgruppen 2 bis 4 gehört:

  • Schadstoffgruppe 2: rote Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-1 / I, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden.
  • Schadstoffgruppe 3: gelbe Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-3 / III
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden
  • Schadstoffgruppe 4: grüne Plakette
    • Dieselfahrzeuge deren Partikelemission 5 mg/km nicht überschreitet
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-4 / IV, Euro-5 / V und EEV (enhanced environmental friendly vehicle) d.h. besonders umweltfreundliche Fahrzeuge, die über den Abgasstandard Euro-V hinausgehen (EEV-Standard ist nur für schwere Nutzfahrzeuge festgelegt)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren ab Euro-1 / I (Benzin- oder Gasantrieb)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren vor Euro-Norm-Status, jedoch mit geregeltem Katalysator (G-KAT), sofern sie entweder der Anlage XXIII StVZO entsprechen oder nach der 52. Ausnahme VO z. StVZO mit geregeltem KAT nachgerüstet wurden
    • Fahrzeuge mit Elektromotor

Sollte Ihr Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1 (ältere Benziner vor Euro 1 und ältere Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter) fallen, kann keine Plakette ausgestellt werden.

Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der vier Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern, die Sie in den Fahrzeugpapieren finden:

  • alter Fahrzeugschein: Ziffer 1, die fünfte und sechste Stelle
  • neue Zulassungsbescheinigung Teil I: Feld 14.1, die rechten beiden Ziffern

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

  • bei den KfZ-Zulassungsbehörden: 5 Euro
  • alle anderen Ausgabestellen haben zugesagt, sich an diesem Preis zu orientieren

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.

  • Luftreinhaltepläne; Erstellung

    Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

  • Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

    Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

  • Umweltzone; Einrichtung
    In verschiedenen bayerischen Städten sind Umweltzonen eingerichtet um die vom motorisierten Straßenverkehr ausgehenden ökologischen und gesundheitlichen Belastungen durch Luftschadstoffe, wie z. B. Feinstaub und Stickstoffdioxid, zu verringern.
Stand: 18.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz