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In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.
Nördliche Ringstraße 2c
91126 Schwabach
Nördliche Ringstraße 2c
91126 Schwabach
Seit dem 1. Januar 2008 bestehen in mehreren Städten in Bayern Umweltzonen, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohen Abgaswerten gelten. In diesen Zonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind oder die vom Fahrverbot ausgenommen sind.
Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber gekennzeichnet werden. Diese Umweltplaketten müssen beim Fahrzeug gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Um eine reibungslose Kontrolle der Fahrzeuge in den Umweltzonen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese am rechten Rand der Windschutzscheibe anzubringen.
Die Umweltplakette gilt bundesweit. Die Gültigkeit ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da die auf der Plakette eingetragene Nummer mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.
Die Umweltplakette erhalten Sie bei folgenden Stellen:
Diese Stellen ermitteln, ob Ihrem Fahrzeug eine Umweltplakette zugeteilt werden kann und wenn ja, welche. Anschließend wird sie Ihnen ausgehändigt.
Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:
Sonstige Hinweise:
Sie erhalten für Ihr Fahrzeug eine Umweltplakette, wenn es zu einer der Schadstoffgruppen 2 bis 4 gehört:
Sollte Ihr Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1 (ältere Benziner vor Euro 1 und ältere Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter) fallen, kann keine Plakette ausgestellt werden.
Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der vier Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern, die Sie in den Fahrzeugpapieren finden:
Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.
Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.
Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.