Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.
Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Darüber hinaus hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO).
Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbestätigung § 33c Abs. 1 und Abs. 3 GewO Für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder Gaststätten ist eine Aufstellerlaubnis nach Paragraf 33c, Absatz 1 der Gewerbeordnung (§ 33c Abs. 1 GewO) erforderlich. Die Aufstellerlaubnis nach Paragraf 33c, Absatz 1 der Gewerbeordnung ist an die aufstellende Person gebunden und gestattet dieser im Rahmen der Vorgaben des Paragrafen 33c, Absatz 3 der Gewerbeordnung (§ 33c Abs. 3 GewO) grundsätzlich, eine unbegrenzte Anzahl von Geräten in der Bundesrepublik Deutschland aufzustellen. Die Ausübung des Gewerbes vor Erteilung der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 oder Bestätigung der Geeignetheit der Örtlichkeit nach § 33c Abs. 3 GewO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Zudem hat die örtlich zuständige Gemeinde die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach Paragraf 33c, Absatz 3 der Gewerbeordnung zu bestätigen. Diese bezieht sich nicht auf das einzelne aufzustellende Spielgerät, sondern auf den Aufstellungsort als Gesamtes. Für einen Aufstellungsort ist deshalb unabhängig von der Anzahl der Automaten, die aufgestellt werden sollen, nur eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich. Geeignet ist der Ort, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 1, Absatz 1 der Spielverordnung (§ 1 Abs. 1 SpielV) erfüllt sind.
Anschlussverpflichtung an das Spielersperrsystem OASIS für Gaststätten (auch Beherbergungsbetriebe), Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten
Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) werden erstmals ab 01. Juli 2021 unter anderem auch Gaststätten, Beherbergungsbetriebe sowie Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem OASIS verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt – jeweils soweit ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Betriebsablauf reicht – bei Personenverschiedenheit sowohl dem Automatenaufsteller als auch dem Betreiber der Örtlichkeit, an dem die Aufstellung erfolgt, also beispielsweise dem Gastwirt oder dem Spielhallenbetreiber. Verstöße gegen die genannten Pflichten stellen gemäß § 28a Abs. 1 Nrn. 29 - 36 GlüStV 2021 Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,-- € geahndet werden können. Mit der Errichtung und Unterhaltung des Spielersperrsystems OASIS ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, beauftragt. Dieses stellt auf seiner Homepage nähere Informationen zum Anschluss und zu technischen Fragen bereit.
Ab dem 01. Juli 2021 wurde auf der dortigen Homepage ein Onlineformular zur Registrierung zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem für alle Veranstalter/Automatenaufsteller bereitgestellt. Für die oben genannten Betriebsstätten, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten und für die noch kein Antrag auf Anschluss an OASIS gestellt worden ist, ist dies umgehend nachzuholen.
ca. 3 - 5 Wochen
Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte
Informationen auf der Internetseite des Regierungspräsidium Darmstadtum
Kontakt:
Telefon: +(49) 06151 / 128-611
E-Mail: oasis@rpda.hessen.de
Fax: +(49) 0611 / 327-642-127
Die Aufsichtsbehörden überwachen die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und wirken darauf hin, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben.
Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.