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Sind Sie pflegebedürftig und können vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden, besteht für Sie die Möglichkeit, kurzzeitig in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt zu werden.
Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.
Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich
Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu 1.774 EUR im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 EUR erhöht werden. (Stand: 2024)
Sie können die Mittel für die Kurzzeitpflege also mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege kombinieren. Die Verhinderungspflege findet zuhause statt beziehungsweise ist in verschiedener Weise möglich, während die Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich ist.
Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Darüber hinaus können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege verwenden, beispielsweise, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Im Übrigen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst zu tragen.
Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie bei der Pflegekasse formlos, zum Beispiel per Telefon, per E-Mail oder per Post stellen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Die Pflegekasse zahlt für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zum Höchstbetrag je Kalenderjahr.
Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbetrag noch nicht aufgebraucht ist, können Eigenanteile hierfür darüber erstattet werden.
Es gibt keine Frist.
In der Regel dauert die Bearbeitung 2 Arbeitstage. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie kann je nach Komplexität des Einzelfalls abweichen.
Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, besteht seit 1. Juli 2024 ein eigenständiger Anspruch von Pflegebedürftigen auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt.
Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 (gemäß § 42a SGB XI ). Ist die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.
Wenn Sie pflegebedürftig sind und häuslich versorgt werden, können Sie Pflegesachleistungen beantragen.
Kann Ihre private Pflegeperson Sie aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht pflegen, zahlt Ihre Pflegekasse in bestimmten Fällen die Kosten für eine Vertretung.