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Umweltzone; Einrichtung

In verschiedenen bayerischen Städten sind Umweltzonen eingerichtet um die vom motorisierten Straßenverkehr ausgehenden ökologischen und gesundheitlichen Belastungen durch Luftschadstoffe, wie z. B. Feinstaub und Stickstoffdioxid, zu verringern.

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Umweltzonen sind an den entsprechenden Straßenschildern zu erkennen.

Umweltzonen sind Gebiete, die die Kommunen zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit bestimmen. Innerhalb dieser Gebiete werden "saubere" Fahrzeuge mit "freier Fahrt" belohnt, während Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß ausgesprochen werden. Eingerichtet werden die Umweltzonen bisher im Rahmen der Luftreinhaltepläne als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität.

Die Einrichtung einer Umweltzone wird bei der Erstellung bzw. Fortschreibung eines Luftreinhalteplans öffentlich bekannt gemacht (z.B. durch Auslegung und Internet) mit der Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen einzubringen.

Grundlage der Gestaltung der Verkehrsbeschränkungen in Umweltzonen ist die Kennzeichnung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Bussen nach der Höhe der Abgasemissionen in Schadstoffgruppen gemäß der Kfz-Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV). In welchem Umfang die mit Plaketten gekennzeichneten drei Fahrzeuggruppen in Umweltzonen fahren dürfen, bestimmen zunächst die betroffenen Kommunen selbst. Im Anhang 3 der Verordnung sind Fahrzeuge genannt, die von Verkehrsverboten auch ohne Kennzeichnung ausgenommen sind (z. B. Kfz, mit denen bestimmte behinderte Personen fahren oder gefahren werden, Krankenwagen, mobile Maschinen). Zusätzlich kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Verkehr mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, oder Ausnahmegenehmigungen erteilen (siehe "Verwandte Themen").

Derzeit existieren in Bayern Umweltzonen in den Städten München (seit Oktober 2008), Augsburg (seit Juli 2009), Neu-Ulm (seit November 2009) und Regensburg (seit Januar 2018). Weitergehende Informationen wie z. B. Ausnahmeregelungen können dem Internetangebot der Regierungen von Oberbayern, der Oberpfalz und von Schwaben sowie der Städte München, Regensburg, Augsburg und Neu-Ulm entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").

  • Luftreinhaltepläne; Erstellung

    Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

  • Umweltplakette; Erwerb

    In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

  • Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

    Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Stand: 16.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz