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Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei der Leistungsfeststellung in die Lage versetzen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch den Ausgleich ihrer Beeinträchtigung darstellen zu können. Zu beachten ist, dass ein Nachteilsausgleich an Beruflichen Schulen nicht gewährt werden kann, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder ein bestimmte Ausbildung steht. Typische Formen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Arbeitszeitverlängerungen oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem Nachteilsausgleich gewährt wird, hat die wesentlichen Leistungsanforderungen, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen ergeben, zu erfüllen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 33 BaySchO). Ein gewährter Nachteilsausgleich, der stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers Rechnung tragen muss, wird nicht im Zeugnis aufgeführt.
Beim Notenschutz hingegen wird auf die Bewertung einer Leistung verzichtet (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO). Der Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Eine Note, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält daher nicht mehr die Aussage, dass die Schülerin bzw. der Schüler die der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen erfüllt. Gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m.§ 36 Abs. 7 BaySchO sind Art und Umfang des Notenschutzes deshalb durch eine Bemerkung ins Zeugnis aufzunehmen. Bei Maßnahmen des Notenschutzes nach § 34 muss daher eine Zeugnisbemerkung aufgenommen werden.
Nachteilsausgleich und Notenschutz werden nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler gewährt.
(die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Allgemeinmedizin genügt nicht)
Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter der jeweiligen Schule. In den übrigen Fällen ist für die beruflichen Schulen (ausgenommen die beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) die jeweilige örtliche Bezirksregierung zuständig, für die beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) der jeweils örtliche Ministerialbeauftragte für die Beruflichen Oberschulen (§ 35 Abs. 2 BaySchO).
Der schriftliche Antrag in Verbindung mit einem fachärztlichen Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler muss über die Schulleitung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gilt: Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen
Bei Bedarf kann die Behörde weitere Stellungnahmen anfordern (beispielsweise des Schulpsychologen, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, der Beratungslehrkraft) welche eine Einschätzung zu Art und Umfang des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes abgeben können.
Die einschlägigen Regelungen sind Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff BaySchO zu entnehmen. Für Nachfragen stehen die Schulen und ggf. die o.g. Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierung bzw. der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschulen) zur Verfügung.