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Gaststättenerlaubnis; Beantragung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Für Sie zuständig

Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 21 - Öffentliche Sicherheit und Gewerberecht

Leistungsdetails

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. 

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). 
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) von der Gemeinde gestattet werden (siehe unter "Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung" unter Verwandte Themen").

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden, ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse, raum- und lagebezogene Anforderungen einschließlich Barrierefreiheit.

  • Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
    Bei EU-Bürgern wird die Zuverlässigkeit anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
    Bei Nicht-EU-Bürgern wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
  • Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen. Vom Unterrichtungsnachweis ausgenommen sind Inhaber bestimmter abgeschlossener Berufsausbildungen (z. B. Boulanger in Frankreich, Bäckermeister in Österreich), die den entsprechenden Abschluss nachweisen können.
  • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume geeignet sind, die für Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
  • Insbesondere muss für die jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegen.
  • Bei Nicht-EU-Bürgern ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt, erforderlich.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat

    in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • wenn der Gewerbetreibende die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) ausübt: Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
  • Pachtvertrag/Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
  • Baugenehmigung
  • für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger: Unterlagen für Gaststättenerlaubnis
    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
    • bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • bei Anträgen auf Stellvertretererlaubnis: Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und der Stellvertreter
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis oder Stellvertretererlaubnis stellen.

  • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
  • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

Sie müssen außerdem das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (siehe "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung" unter "Verwandte Themen").

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
    Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

    Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
    Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.  

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

  • Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
  • Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
    Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.
  • Straußwirtschaft; Anzeige
    Wenn Sie eine Straußwirtschaft betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Stand: 10.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus