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Die Gemeinden können verdiente Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren.
Fuggerstraße 3
87737 Boos
Fuggerstraße 3
87737 Boos
Memminger Straße 44
87748 Fellheim
Memminger Straße 44
87748 Fellheim
Ulmer Straße 5
87751 Heimertingen
Ulmer Straße 5
87751 Heimertingen
Hauptstraße 17
87767 Niederrieden
Hauptstraße 17
87767 Niederrieden
Kirchstraße 4
87773 Pleß
Kirchstraße 4
87773 Pleß
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den Gemeinderat ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde.
Ehemaligen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern kann die Ehrenbezeichnung "Altbürgermeister/in" oder "Altoberbürgermeister/in" verliehen werden.
Weitere Möglichkeiten zur Auszeichnung verdienter Bürgerinnen und Bürger können sein: Ehrengeschenke, Ehrenmedaillen, Ehrenringe und Ähnliches.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann aber auch selbst die Auszeichnung verdiente Bürgerin oder verdienter Bürger bei der Gemeinde anregen (Verdienste und zurückgelegte Zeiten bei der Gemeinde müssen dargestellt werden). Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts setzt voraus, dass die zu ehrende Person sich besondere Verdienste um die Gemeinde selbst erworben haben muss. Das können Verdienste materieller oder ideeller Art sein. Die Voraussetzungen für andere Ehrungen durch die Gemeinde sind nicht allgemein bestimmt; sie können in einer Satzung geregelt werden.
Die Landkreise können verdiente Bürgerinnen oder verdiente Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren.
Die Gemeinden und Landkreise können u.a. auf Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern hin auszeichnungswürdige Personen für eine Ehrung mit der Kommunalen Dankurkunde sowie der Kommunalen Verdienstmedaille in Gold, Silber oder Bronze vorschlagen.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann die Verleihung einer Ehrung, eines Ordens oder einer Auszeichnung des Freistaats Bayern und der Bundesrepublik Deutschland an eine verdiente Person anregen.