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Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Die Steuer beträgt:
Die Steuer für ermäßigte Hunde (siehe Hundesteuersatzung §§ 6,7) beträgt die Hälfte des Steuersatzes. Ermäßigte Hunde gelten immer als Ersthund.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und ist immer am 15.03. des jeweiligen Jahres fällig.
Sobald der Hund 3 Monate am Stück im Stadtgebiet anwesend ist, ist Hundesteuer für das gesamte Jahr fällig.
Hinweis bei Zuzug aus einer anderen Stadt/Gemeinde:
Sollten Sie in dem laufenden Jahr bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt haben, wird diese bei Nachweis auf die Steuer bei der Stadt Olching angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.
Wann muss ich meinen Hund anmelden?
Der Hund ist abzumelden,
Leinenzwang:
Verhalten im Erholungsgelände Olchinger See:
Nach § 3 der Satzung ist innerhalb des Erholungsgebietes alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.
Innerhalb des Erholungsgebietes ist insbesondere untersagt: Tiere aller Art, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen. In der Zeit vom 1. April bis 30. September ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Ausgenommen sind Blindenhunde;
Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten ''Kampfhundes'' eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.