Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt. Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Grundschule, Mittelschule, Förderschule oder eine öffentliche oder staatliche anerkannte Real- bzw. Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsfachschule oder eine Berufsschule besuchen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Kostenfreiheit des Schulwegs in Fürth können Berechtigte direkt über das VGNsmaxi-Schülerportal (siehe auch Online-Anwendungen) beantragen. Zu dem im Portal vollständig ausgefüllten Antrag müssen gegebenenfalls notwendige Belege wie Kindergeldnachweis oder Kopie des Schwerbehindertenausweises hochgeladen werden.
Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann.
Grundsätzlich wird die Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Fürth erhalten kostenfreie Fahrmarken für das jeweils beginnende bzw. laufende Schuljahr, die – sofern die Anträge zeitgerecht gestellt wurden – am Ende der Sommerferien über die Fürther Schulen an die Schülerinnen und Schüler verteilt werden.
Es gibt keine Rückerstattung für selbst gekaufte Fahrkarten, wenn Anträge zu spät eingehen. Bei nicht rechtzeitiger Beantragung muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Ein Umzug, Austritt oder Schulwechsel muss dem Schulverwaltungsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen besteht kein Anspruch mehr auf die kostenfreie Schülerbeförderung.
Papierfahrmarken sind nicht personalisiert und können daher bei Verlust nicht ersetzt werden und sind daher wie bares Geld zu betrachten.
Personalisierte Fahrmarken im Scheckkartenformat können bei Verlust einmalig gegen eine Gebühr von 10 Euro im infra fürth Servicecenter, Bahnhofplatz 9, 90762 Fürth neu beantrag werden.
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für
Ausnahme:
Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.
Für die Abholung von Fahrmarken ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig, die online durchgeführt werden kann.
Um Missverständnisse vorzubeugen, bittet das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth folgendes zu beachten:
Bei Gymnasien, bei denen die Auffächerung in die verschiedenen Ausbildungsrichtungen erst in der siebten, achten und neunten Jahrgangsstufe erfolgt, müssen sich die Erziehungsberechtigten schon im Anfangsjahr (fünfte Klasse) - durch entsprechende Angaben im Fahrtkostenantrag - dem Schulverwaltungsamt als Aufgabenträger gegenüber auf eine bestimmte Ausbildungsrichtung festlegen.
Diese Angaben müssen vom Aufgabenträger bei der Entscheidung, ob die gewählte Schule die nächstgelegene ist, zugrunde gelegt werden. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten später, wenn an der Schule tatsächlich die Differenzierung beginnt, für eine andere als die dem Aufgabenträger zunächst angegebene Ausbildungsrichtung, so ist dieser Vorgang als ein Wechsel der Ausbildungsrichtung zu betrachten mit der Folge, dass der Schüler von diesem Zeitpunkt an die Kostenfreiheit des Schulwegs nur noch erhalten kann, wenn die neugewählte Ausbildungsrichtung nicht an einer näher gelegenen Schule angeboten wird.
Ein Schulwechsel ist in diesen Fällen stets zumutbar, da die Wahl unter mehreren angebotenen Ausbildungsrichtungen auch an der zuerst besuchten Schule eine Neueinteilung der Klassen in der Regel notwendig macht.
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.