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Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG und die Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV geregelt.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind gegebenenfalls die notwendigen Nachweise beizulegen (zum Beispiel Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises, etc.). Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann. Das heißt, Wertmarken können erst ab dem Tag der Antragstellung ausgegeben werden.
Grundsätzlich wird die Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Fürth erhalten kostenfreie Schülermonatsmarken für das jeweils beginnende bzw. laufende Schuljahr. Die Wertmarken werden, sofern die Anträge zeitgerecht (bei Schuleinschreibung) gestellt werden, am Ende der Sommerferien über die Fürther Schulen an die Schülerinnen und Schüler verteilt. Nach den Ferien werden Wertmarken noch bis Ende September über die Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben. Werden Anträge nach diesem Ausgabetermin gestellt, sind diese direkt beim Schulverwaltungsamt Fürth einzureichen.
Umzug bzw. Schulwechsel
Bei Umzug oder Schulwechsel sind die von der Stadt Fürth zur Verfügung gestellten kostenfreien Schülermonatskarten zurückzugeben. Andernfalls werden die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Um zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht, ist ein neuer Antrag zu stellen.
Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet.
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für
Ausnahme:
Notwendige Unterlagen:
Bei der persönlichen Antragstellung muss der Pass oder der Personalausweis vorgelegt werden.
Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.
Für die Abholung von Fahrmarken ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig, die online durchgeführt werden kann.
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.