Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie können bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche eine Klage beim Sozialgericht einreichen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Ludwigstr. 15
80539 München
Ludwigstr. 15
80539 München
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg
Postfach 102352
86013 Augsburg
Bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz gibt es
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung für Landwirte), der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung und dem Kassenarztrecht sowie auf andere gesetzlich zugewiesene Rechtsgebiete (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld, Pflegeversicherung, Bayerisches Blindengeld, Soldatenversorgung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen).
Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und dem Lastenausgleich (hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig).
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat; steht sie bzw. er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann sie bzw. er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hat die Klägerin bzw. der Kläger ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Beklagte ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat.
Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z. B. Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern) vertreten lassen können. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt oder Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, ausgenommen für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Soweit die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann das Sozialgericht zur Verfahrensbeschleunigung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richterinnen bzw. ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Eine Klage kann bei Rechtsstreitigkeit über sozialrechtliche Ansprüche eingereicht werden.
Das Verfahren beginnt mit der Klage zum Sozialgericht, die schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden muss. Die Einreichung einer Klage mittels E-Mail ist unzulässig, jedoch steht auch Bürgern der elektronische Rechtsverkehr zur Verfügung. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie über weiterführende Links unter Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr. Grundsätzlich ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt erst nach einem vorausgegangenen Vorverfahren (sogenanntes Widerspruchsverfahren) zulässig, das mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen wird.
Gerichtskosten entstehen keine für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind; die anderen Beteiligten (z. B. Versicherungsträger) müssen für jede Streitsache unabhängig vom Ausgang des Rechtstreits eine Gebühr entrichten. In den übrigen Verfahren (z. B. zwischen Arbeitgebern und Versicherungsträgern, Versicherungsträgern untereinander oder Ärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen) fallen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an.
Die Vertretungskosten muss in allen Instanzen jeder Beteiligte zunächst selbst tragen. Das Gericht hat jedoch im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten der Behörden und Versicherungsträger sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zu erstatten. Im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach in der Regel nach Betragsrahmengebühren abgerechnet wird. Je nach Tätigkeit kann der Rechtsanwalt dabei in einem Rechtsstreit etwa eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr verdienen. Außerdem sind dem Anwalt die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Kann eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter die Kosten vor Gericht nachweislich nicht aufbringen und ist sie bzw. er nicht durch eine Verbandsvertreterin bzw. einen Verbandsvertreter vertreten, so kann sie bzw. er Prozesskostenhilfe beantragen und der von ihr bzw. ihm bestimmte bzw. auf ihren bzw. seinen Antrag hin eine vom Gericht ausgewählte Rechtsanwältin bzw. ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Klage zum Sozialgericht muss in der Regel innerhalb eines Monats (bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von 3 Monaten) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingereicht werden.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid der Behörde) erlassen hat, einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Für die Zwangsvollstreckung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit bestimmten Abweichungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit. Vollstreckungen zugunsten von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Sozialgerichts ist innerhalb eines Monats (bei Zustellung im Ausland innerhalb von 3 Monaten) Berufung an das Landessozialgericht zulässig. In bestimmten Fällen ist die Berufung gesetzlich ausgeschlossen. Wenn sie vom Sozialgericht im Urteil oder Gerichtsbescheid nicht zugelassen wird, kann gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben werden.
Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden, wenn sie vom Landessozialgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundessozialgericht zugelassen worden ist. In bestimmten Fällen kann auch gegen Urteile des Sozialgerichts Revision an das Bundessozialgericht (also ohne vorausgehendes Berufungsverfahren) eingelegt werden (Sprungrevision). Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (bei Zustellung im Ausland 3 Monate). Innerhalb von 2 Monaten ist die Revision zu begründen.
Über Beschwerden gegen andere Sozialgerichtsentscheidungen entscheidet das Landessozialgericht. Allen Urteilen und Entscheidungen ist eine vollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt.