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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger/Betreiber eines stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung neuer stationärer Hospizplätze.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches Interesse an einer qualitativ hochstehenden hospizlichen und palliativen Versorgung der Bevölkerung in Bayern. Durch den Aufbau einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit stationären Hospizplätzen soll sichergestellt werden, dass schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und lebenslimitierenden Erkrankung, bei der eine (stationäre) Krankenhausbehandlung nicht notwendig, eine ambulante Behandlung jedoch nicht möglich ist, bestmöglich palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch versorgt werden. Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt, in Übereinstimmung mit dem Willen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, in der Überwachung einer erforderlichen Schmerztherapie, der Symptomkontrolle und in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung.
Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung mit besonderer Aufgabenstellung und einem eigenständigen Versorgungsauftrag. Es sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchstens 16 Hospizplätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerstkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Ein stationäres Hospiz kann nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Investitionskostenförderung für die Errichtung und Ausstattung stationärer Hospize besteht nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger bzw. dem Betreiber des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Zuwendungsempfänger sind Träger bzw. Betreiber eines stationären Hospizes, denen die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassen- und Pflegeverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Förderfähige Kosten sind Investitionskosten für die Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes, insbesondere
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Hospizplatz. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsförderung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.
Der schriftliche Antrag ist beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) zu stellen.
Es besteht kein "Musterraumprogramm".
Die Vorschriften der Heimmindestbauverordnung und die Qualitätskriterien der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V sind zu beachten.
Die Anforderungen des Konzepts "Bedarfsplanung für stationäre Hospize in Bayern", insbesondere die darin enthaltenen Grundlagen zur Bedarfsplanung, sind zu beachten.
(kann bei Bedarf unter der E-Mail-Adresse hospiz-palliativ-geriatrie@stmgp.bayern.de angefordert werden)