Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Marktplatz 4
93336 Altmannstein
Marktplatz 4
93336 Altmannstein
Prinzregentenstr. 14
80538 München
80535 München
Residenzplatz 1
85072 Eichstätt
Residenzplatz 1
85072 Eichstätt
Residenzplatz 2
85072 Eichstätt
Residenzplatz 2
85072 Eichstätt
Bahnhofstraße 16
85101 Lenting
Bahnhofstraße 16
85101 Lenting
Notre Dame 1
85072 Eichstätt
Notre Dame 1
85072 Eichstätt
Bauhofstraße 6
92339 Beilngries
Bauhofstraße 6
92339 Beilngries
Spindeltal 48
85072 Eichstätt
Spindeltal 48
85072 Eichstätt
Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände, sonstige kommunale Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Erhebung der Kosten ist durch eine Kostensatzung zu regeln (Art. 20 Kostengesetz). Verwaltungsgebühren sind ein Entgelt für den allgemeinen Aufwand der beteiligten Behörden bei der Vornahme von Amtshandlungen. Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach der jeweiligen Kostensatzung, die als Anlage ein Kostenverzeichnis enthalten kann. Die Auslagen sind die nicht bereits durch die Gebühr abgegoltenen Aufwendungen der beteiligten Behörden (z.B. Kosten für Sachverständigengutachten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen oder Postzustellungsaufträge).
Die entsprechende Kostensatzung und das Kostenverzeichnis erhalten Sie von Ihrer Gemeinde, Ihrem Landratsamt, Ihrem Bezirk, dem Zweckverband, der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Amtshandlungen, die die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im staatlichen Auftrag vornehmen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Kostengesetzes der Kostenpflicht.
Die Höhe der Gebühr ist hier allerdings nicht in der kommunalen Kostensatzung festgelegt, sondern ergibt sich aus dem (staatlichen) Kostenverzeichnis, das gem. Art. 5 Abs. 1 des Kostengesetzes durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht wird.