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Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz; Übermittlung des Erfassungsbogens

Um eine Berufsausübungsgesellschaft nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Steuerberaterkammer stellen.

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Für Sie zuständig

Steuerberaterkammer Nürnberg

Steuerberaterkammer Nürnberg

Hausanschrift

Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg

Postanschrift

Karolinenstraße 28

90402 Nürnberg

Telefon

+49 911 94626-0

Leistungsdetails

Die Eintragung Ihrer Steuerberatungsgesellschaft beziehungsweise Ihre Mitgliedschaft in der Steuerberatungsgesellschaft in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.

Folgende Angaben sind eintragungspflichtig:

Wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:

  • Firma oder Name und Rechtsform
  • Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
  • Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
  • Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
  • berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Partnerinnen/Partner
  • sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.

Sie sind Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.

  • erforderliche Unterlagen
    • ggf. vorläufige Deckungszusage oder Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG))
    • ggf. Nachweis der Verleihung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftlicher Buchstelle" des gesetzlichen Vertreters
    • ggf. Sonstiges (z.B. gesonderte Aufstellung zu Zweigniederlassungen, Beteiligten, Wahlbeschlüsse)
    • ggf. Anerkennungsurkunde (nur für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften oder Berufsausübungsgesellschaften nach Bundesrechtsanwaltsordnung ( (BRAO))

    Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) eingereicht werden.

Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.

Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Die Übermittlung des Erfassungsbogens ist gebührenfrei.

keine

Stand: 07.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat