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Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig und bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer sogenannten "genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.
"Sonstige radioaktive Stoffe" sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Der Begriff „Umgang“ wird als Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definiert. Hierbei handelt es sich um die Gewinnung Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung bzw. Beseitigung von künstlich erzeugten sowie natürlichen vorkommenden radioaktiven Stoffen. Eine Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nur dann notwendig, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übersteigt.
Anträge auf Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen können juristische und natürliche Personen beim LfU stellen, die planen, mit radioaktiven Stoffen in Bayern umzugehen.
Wichtige allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:
Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:
Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:
Alle geltenden Antragsvoraussetzungen sind in den §§ 13 und 14 sowie der Anlage 2 Teil B des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) geregelt. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem StrlSchG zu informieren.
Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag beim LfU einzureichen.
Der Antrag kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und der Genehmigungsvorrausetzungen, fordert gegebenenfalls die Nachreichung fehlender Nachweise.
Sofern erforderlich, können seitens des LfU Sachverständige in den Beurteilungsprozess mit einbezogen werden.
Nach positiver Prüfung des Antrags und aller Unterlagen erlässt das LfU die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
Der Bescheid wird vom LfU per Post zugesendet.
100,00 bis 9.250,00 EUR
Der Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme zu stellen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.
6 Wochen bis 6 Monate
Die Prüfung der bautechnischen Anforderungen an den Strahlenschutz als Genehmigungsvoraussetzung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Seiten des LfU mit geprüft. Das LfU empfiehlt, frühzeitig Kontakt zur Behörde aufzunehmen und diese in die Planungen mit einzubeziehen, damit ggf. erforderliche bauliche Anforderungen in die Bauplanung mit eingehen können.
Die Vorgaben zum Brand- und Diebstahlschutz bei der Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe müssen durch qualifizierte Sachverständige begutachtet werden.
Die erforderlichen Diebstahlschutzmaßnahmen ab dem HRQ-Wert gemäß Strahlenschutzverordnung Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 benötigen weitreichendere Sicherungskonzeptionen, die in der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe) dargestellt sind. Die SEWD-Richtlinie unterliegt dem staatlichen Geheimschutz und ist daher ein nicht-freizugängliches Dokument. Kommen Sie in diesem Fall frühzeitig auf das LfU zu.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie die wesentliche Änderung der Anlage bzw. des Betriebs benötigt eine Genehmigung und ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.
Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen über den Bestand Buch führen und diesen an die zuständige Behörde melden.