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Das Widerspruchsverfahren ermöglicht in einigen Rechtsbereichen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.
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Herrnhof 10
91567 Herrieden
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Das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglicht eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für das Widerspruchsverfahren im Sinne der VwGO. Sie betreffen nicht die in anderen Gesetzen geregelten Rechtsbehelfe, wie das Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz als Vorverfahren zu einer Klage zum Sozialgericht.
Nach Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO) in vielen Bereichen abgeschafft.
In einigen Rechtsbereichen (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) dagegen gibt es ein fakultatives Widerspruchsverfahren, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 12 AGVwGO gibt es ein Widerspruchsverfahren nur noch in folgenden Bereichen:
Achtung: Soweit andere (bundes- oder landesrechtliche) Gesetze und Rechtsverordnungen von Art. 12 AGVwGO abweichende Regelungen über das Vorverfahren enthalten (z. B. § 141 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz; §§ 336 bis 338 Lastenausgleichsgesetz; § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten), gehen diese als Sondervorschriften vor (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO).
Keine Anwendung findet Art. 12 AGVwGO auf Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) erlassen wurden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben.
Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (kostenpflichtig) bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, z. B. Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig. Soweit der Empfänger für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen entsprechenden Zugang eröffnet hat, kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden. Nach § 70 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG ist die Widerspruchseinlegung auf folgenden elektronischen Wegen möglich:
- aus einem der in § 3a Abs. 3 Nr. 2a bis c) VwVfG genannten Postfächern oder
- mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
Für Behörden:
- durch Übersendung eines elektronischen Dokuments, das mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen ist oder
- durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
Eine rechtswirksame Einlegung des Widerspruchs per (einfacher) E-Mail ist dagegen nicht möglich.
Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum Sie mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, kann sie eine umfassende Überprüfung vornehmen.
Das Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) ist Teil des Widerspruchsverfahrens. Es wird durch die Ausgangsbehörde durchgeführt, die so die Möglichkeit erhält, die getroffene Entscheidung nochmals selbst umfassend zu überprüfen. Erst danach wird die Sache der Widerspruchsbehörde vorgelegt.
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Verwaltungsakt zunächst nicht befolgt werden muss. Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen eingeschränkt worden. So entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen z.B. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (etwa Beiträgen und Gebühren) und Kosten und vor allem auch in anderen in verschiedenen Gesetzen vorgeschriebenen Fällen. Weiterhin entfaltet der Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Verwaltungsakte enthalten zumeist einen Hinweis zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sofern dieser möglich ist.
keine
Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.
Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).
Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.
Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben.
Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt.
Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).
Hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Stattdessen kann beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Achtung: Geht es um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), ist ein Antrag zum Gericht grundsätzlich erst dann zulässig, wenn vorher die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).