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Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.
Mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland konform mit den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Es ist nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich verblieben, Schornsteinfegerarbeiten wurden für den Wettbewerb geöffnet:
Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (früher „Bezirksschornsteinfegermeister") sind die hoheitlichen Aufgaben Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen und Ersatzvornahmen vorbehalten; sie werden auf Grundlage einer Ausschreibung für sieben Jahre auf einen Bezirk bestellt. Hinzu kommt die Aufgabe, das Kehrbuch für diesen Bezirk zu führen und das fristgemäße Einhalten der Eigentümerpflichten zu prüfen.
Für diese Aufgaben gilt eine staatliche Gebührenordnung (siehe Rechtsgrundlagen, Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).
Die nicht hoheitlichen Aufgaben – „freie“ Schornsteinfegerarbeiten – können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist. Im Feuerstättenbescheid sind die (freien) Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden (siehe verwandte Themen: "Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung").
Die Preise für diese sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar.
Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltungsbehörde, die Ihnen auch den für Sie zuständige/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in nennen kann.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.
Werden die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet diese/r dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.