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Ausgleichsabgabe; Bezahlung

Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

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Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.


Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025

Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungsjahr 2025 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 235 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.


Sätze der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2024

Die Ausgleichsabgabe beträgt für das Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 210 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Inklusionsamtes zu überweisen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Widerspruch gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Stand: 21.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales