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Wenn Sie Tabakwaren herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, versenden oder empfangen wollen, ohne dass die Steuer entsteht, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:
"Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden dürfen. Bitte beachten Sie außerdem: Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an den Verpackungen von Tabakwaren anbringen.
"registrierter Empfänger": Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer. Versender ist ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Versender in einem anderen Mitgliedstaat.
"registrierter Versender": Nach einer Einfuhr versenden Sie Tabakwaren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union (zum Beispiel an ein Steuerlager).
"Verwender": Sie verwenden Tabakwaren steuerfrei außerhalb des Steuerlagers, zum Beispiel
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.
Sie benötigen eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag (amtlich vorgeschriebenes Formular) unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Das Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.
Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (Formular 1650) sind jeweils 2-fach beizufügen:
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als registrierter Empfänger (Formular 2745) sind jeweils 2-fach beizufügen:
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall (Formular 2728) ist 2-fach beizufügen:
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als registrierter Versender (Formular 2736) sind jeweils 2-fach beizufügen:
Dem Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken (Formular 2740) sind jeweils 2-fach beizufügen:
Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Antragsformularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten. Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheitsleistung erbringen.
Den Antrag auf Erlaubnis müssen Sie vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beziehungsweise dem Versand, dem Empfang oder der Verwendung der unversteuerten Tabakwaren stellen.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen.
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, entnehmen Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis.
Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.
Wenn Sie mit Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren zu tun haben, müssen Sie in bestimmten Fällen Tabaksteuer bezahlen.