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Tabaksteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit Tabakwaren

Wenn Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren herstellen, verarbeiten, empfangen oder versenden, die noch nicht versteuert sind, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Rosenheim

Hausanschrift

Münchener Straße 51
83022 Rosenheim

Postanschrift

Postfach 100354

83003 Rosenheim

Telefon

+49 8031 3006-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Die Erlaubnis berechtigt Sie Hersteller oder Lieferant dazu,

  • mit noch nicht versteuerten Tabakwaren oder
  • Substituten für Tabakwaren steuerfrei oder unter Aussetzung der Steuer umzugehen.

Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:

  • „Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Sie die Waren unter Steueraussetzung
    • herstellen,
    • bearbeiten,
    • verarbeiten oder
    • lagern dürfen.

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren in einem Steueraussetzungsverfahren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an Verpackungen von Tabakwaren anbringen.
  • „registrierter Empfänger“: Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer.
  • „registrierter Versender“: Nach einer Einfuhr versenden Sie Waren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in andere Länder der Europäischen Union, ein Steuerlager.
  • „Verwender“: Sie verwenden Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren außerhalb des Steuerlagers, beispielsweise.
    • zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren.
    • zu wissenschaftlichen Zwecken, für Versuche.

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag erteilt. Das zuständige Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen.

Den Antrag müssen Sie über ein amtlich vorgeschriebenes Formular stellen.

Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

  • die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Das örtlich zuständige Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten,
    • wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, oder
    • wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber“:

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren (Formular 1650)

    • Betriebserklärung für ein Steuerlager für Tabakwaren (Formular 1651)
    • bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind: aktueller Registerauszug
    • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Erläuterungen
    • ein nach Gattungen gegliedertes Sortenverzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden (Formular 1684); bei Substituten für Tabakwaren nicht erforderlich

    Für die Dauererlaubnis als registrierte Empfängerin oder registrierter Empfänger:

    • bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind: aktueller Registerauszug
    • Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
    • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Ver-bleib der Waren
    • ein nach Gattungen gegliedertes Sortenverzeichnis der Tabakwaren (Formular 1684)

    Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall:

    • ein nach Gattungen gegliedertes Sortenverzeichnis der Tabakwaren (Formular 1684)

    Für die Erlaubnis als registrierter Versender:

    • bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind: aktueller Registerauszug
    • beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Dritt-gebieten: eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr
    • Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren
    • ein nach Gattungen gegliedertes Sortenverzeichnis der Tabakwaren (Formular 1684)

    Für die Erlaubnis als „Verwender“

    • bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind: aktueller Registerauszug
    • Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind, mit Angabe der An-schriften
    • eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741)

    Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Antragsformularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Die Erlaubnis können Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen.

Antrag im Zoll-Portal:

  • Sie rufen das Zoll-Portal auf und melden sich an.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung ist eine einmalige Registrierung im Zoll-Portal notwendig.
    • Um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können, ist eine Identifizierung mit „ELSTER“ erforderlich. Nähere Informationen finden sie unter dem Punkt „Online-Dienst“.
  • Sie wählen die Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" aus.
  • Folgende Formulare stehen Ihnen dort zur Verfügung:
    • „Steuerlageninhaber“: „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren“ (Formular 1650),
    • „Registrierter Empfänger“:
      • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis)“ (Formular 2745),
      • „Antrag Auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728),
    • „Registrierter Versender“: „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender“ (Formular 2736),
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung“ (Formular 2740).
  • Füllen Sie das gewählte Formular vollständig aus.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum eingereichten Formular abrufen.

Antrag per Post:

  • Laden Sie das passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite des Zolls herunter:
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren“ (Formular 1650)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis)“ (Formular 2745)
    • „Antrag Auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender“ (Formular 2736)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung“ (Formular 2740)
  • Füllen Sie das jeweils erforderliche Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
  • Stellen Sie die jeweils benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie alles per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das „Sortenverzeichnis, allgemeines" (Formular 1684) muss zusätzlich beim Hauptzollamt Bielefeld eingereicht werden. Gilt für:
    • Steuerlagerinhaber
    • registrierte Empfänger
    • registrierte Versender
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Für die Antragsstellung fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, entnehmen Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis.

  • Klage vor dem Finanzgericht

  • Tabaksteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Tabakwaren

    Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.

  • Tabaksteuer; Beantragung eines Erlasses oder einer Erstattung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.

  • Tabaksteuer; Bezahlung

    Wenn Sie mit Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren zu tun haben, müssen Sie in bestimmten Fällen Tabaksteuer bezahlen.

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen