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Gewerbliche Wirtschaft; Beantragung einer Förderung

Mit der gewerblichen Regionalförderung werden einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen, Beschäftigung und Einkommen zu schaffen und zu sichern, und auch Transformationsprozesse zu beschleunigen.

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Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 20 - Wirtschaftsförderung, Beschäftigung

Regierung von Oberbayern

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Leistungsdetails

Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkraft ist eines der zentralen Ziele einer effektiven Wirtschaftsförderung in Bayern. Im Rahmen der gewerblichen Regionalförderung werden deshalb einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die konsequente und kontinuierliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen. Wie kein anderes Förderinstrument zielt die einzelbetriebliche Investitionsförderung zudem auf die Schaffung und Sicherung von Beschäftigung und Einkommen ab, stärkt das gesamtwirtschaftliche Wachstum, beschleunigt Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft und wirkt vor allem auch dem demographischen Wandel und der Abwanderung von Arbeitskräften entgegen.

Gefördert werden einzelbetriebliche Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens von gewerblichen Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen. Förderfähig sind hier die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus, sowie große im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der wirtschaftlichen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im C- bzw. D-Fördergebiet.

Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden.

Der Fördersatz beträgt in der Bayerischen Regionalförderung (BRF) bis zu 20 % für kleine bzw. 10 % für mittlere Unternehmen.

Bei Transformationsvorhaben hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bestehen für spezifische Investitionskosten beihilferechtlich höhere Maximalfördersätze (Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten, mit besonderen Energieeffizienzeffekten oder zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen). Auch in den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) können höhere Fördersätze gewährt werden.

Die Förderkonditionen sind im Einzelnen in der Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms (BRF) bzw. im Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe: „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) geregelt.

Eine Förderung ist beispielsweise möglich,

  • wenn an der Durchführung des Vorhabens ein volks- und regionalwirtschaftliches sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches und ggf. tourismuspolitisches Interesse besteht,
  • bei Investitionen, die den Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen
  • bei Auslösung bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte bzw.in der BRF in begründeten Einzelfällen Erfüllung des Primäreffekts (überregionaler Absatz)
  • bei Vorliegen eines kleinen bzw. mittleren (gewerblichen) Unternehmens (KMU-Definition der Europäischen Kommission) sowie im GRW-Fördergebiet auch großes Unternehmen.
  • wenn die Mindestinvestitionssumme in der Regel 500.000 Euro (in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) 200.000 Euro) bzw. in den C- und D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) 200.000 Euro erreicht ist. Bei Sonderprogrammen gelten ggf. niedrigere Mindestinvestitionssummen.
  • bei keinem Verstoß gegen den vorzeitigen Maßnahmenbeginn (d.h. mit dem Investitionsvorhaben wurde vor Antragstellung nicht bereits begonnen)
  • wenn keine Doppelförderung (Subsidiarität gegenüber anderen Programmen) vorliegt.

Antragstellung

Aufgrund des sehr komplexen Förderverfahrens wird eine Beratung durch die zuständige Bezirksregierung vor Antragstellung dringend empfohlen.

Die Anträge sind online vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Dabei ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

  1. Onlineantrag unter Beteiligung eines Unternehmens Im Fall der Beteiligung nur eines Unternehmens ist der Onlineantrag: „BRF- Antrag - bei Beteiligung eines Unternehmens“ zu verwenden.
  2. Onlineantrag unter Beteiligung zweier Im Fall der Beteiligung von zwei Unternehmen (z. B. bei Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft (§ 15 EstG) Organschaft, (§ 2 Abs. 2 GewStG) bzw. bei Leasing-, Miet- und Pachtverhältnissen) müssen für eine wirksame Antragstellung beide Anträge gestellt werden.

Damit besteht eine vollständige Antragstellung aus dem

  • BRF- Antrag bei Beteiligung zweier Unternehmen und dem
  • BRF - Ergänzungsantrag des zweiten Unternehmens

Dieser wird im Online-Formular aufgegliedert. Der Investor stellt im Falle einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft (§15 EstG) oder Organschaft einen sogenannten Mitantrag, da Nutzer und Investor gemeinsam Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind. Bei Leasing-, Miet- und Pachtverhältnissen ist nur der Nutzer Zuwendungsempfänger. Der Investor stellt einen Mitzeichnungsantrag und haftet gesamtschuldnerisch.

Für eine vollständige Antragstellung bedeutet dies, dass zunächst der Nutzer der Förderung einen Antrag stellt. Dabei sind neben den Daten des eigenen Unternehmens auch die Daten des zweiten Unternehmens anzugeben, wobei diese Angaben beim Mitantrag umfassender sind als beim bloßen Mitzeichnungsantrag.

Nach dem Absenden des Antrags leitet der Antragsteller (Nutzer) das aus dem Onlineantrag generierte PDF an das zweite Unternehmen (Investor) weiter. Dieser stellt sodann im Nachgang den BRF-Ergänzungsantrag des zweiten Unternehmens in Form eines Mitantrags bzw. Mitzeichnungsantrags.

Erst wenn beide Anträge eingegangen sind, ist der Antrag vollständig und wirksam gestellt.

Durch die Online-Antragstellung und Authentifizierung über das Elster-Unternehmenskonto ist eine Antragstellung und eine Unterschrift in Papierform nicht erforderlich.

In begründeten Einzelfall kann zur Verfahrensbeschleunigung eine Erklärung vorgelegt werden, dass der Steuerberater bzw. die Hausbank etc. befugt sind, die Daten direkt zu übermitteln bzw. direkt mit der zuständigen Bezirksregierung über etwaige offen Fragen zu kommunizieren, soweit dies für das Antragsverfahren erforderlich ist. Die Erklärung sollte parallel dem Steuerberater bzw. der Hausbank etc. vorliegen, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

keine

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.

Vor der Antragstellung wird ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung dringend empfohlen.

Stand: 07.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie