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Mutterschaftsgeld; Beantragung beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Als werdende Mutter, können Sie für die Zeit Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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Bundesamt für Soziale Sicherung
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Leistungsdetails

Während Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen, sofern Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B., wenn Sie familien- oder privatversichert sind. Das gilt, auch wenn Sie in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis arbeiten, also einem Minijob. Die Mutterschutzfristen beginnen in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen danach.

Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ist gesetzlich jedoch auf 210 EUR begrenzt. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom BAS erfolgt dabei genauso kalendertäglich wie bei den Krankenkassen. Der Betrag wird aus Ihrem Netto-Lohn berechnet, also aus Ihrem durchschnittlichen täglichen Einkommen der letzten 3 Monate vor Beginn Ihrer Schutzfrist nach Abzug er gesetzlichen Abzüge.

Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn

  • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben.
  • Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privatversichert oder familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse). Wenn Sie ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätig sind, haben Sie keinen Anspruch.
  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel Minijob) stehen,
    • in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder
    • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis
    • nicht in beiderseitigem Einvernehmen oder
    • wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete.
  • Sie privatversicherte Beamtin sind und einen Nebenjob ausüben, der ein Beschäftigungsverhältnis darstellt.

Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete.
  • Sie Hausfrau sind.
  • Sie ausschließlich Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
  • Sie ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätig sind.
  • Sie Studentin ohne ein zusätzliches (auch geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis sind.
  • Sie Geschäftsführerin oder mitarbeitende Geschäftsführerin sind, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat (mindestens 50 % Anteile der Gesellschaft bzw. sog. echte Sperrminorität).
  • Sie sich im unbezahlten Sonder-/Urlaub befinden, der erst nach den Schutzfristen endet, und während des Urlaubs kein weiteres aktives Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.
  • Sie sich in Elternzeit befinden, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.
  • Sie Adoptivmutter sind.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung benötigen Sie:

    • Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin, die sogenannte MET-Bescheinigung oder das sogenannte Muster 3.
    • Bescheinigung über eine Beschäftigung.
    • Nach der Geburt: Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis Ihres Babys; bei einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes ist zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes einzureichen, sogenanntes Muster 9.
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
    • ausgefülltes Antragsformular.

Mutterschaftsgeld können Sie online beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung auf.
  • Melden Sie sich mit Ihrem BundID-Konto an, um die gesamte Kommunikation digital zu ermöglichen, oder wählen Sie den Gastzugang.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Nach Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag für Ihre Unterlagen auszudrucken.
  • Der Online-Antrag ist ohne Unterschrift gültig. Sie müssen Ihren Antrag oder Ihren Ausdruck daher nicht zusätzlich per Post einreichen.
  • Das BAS prüft Ihren Antrag.
  • Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit online abfragen.
  • Beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

Alternativ können Sie das Mutterschaftsgeld auch schriftlich beim BAS beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BAS.
  • Laden Sie das Antragsformular herunter.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es und schicken es mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BAS.
    Bitte beachten Sie: Das BAS archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom BAS erhalten.
  • Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
  • Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit online abfragen.

Es fallen keine Kosten an.

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12. 

2 bis 6 Wochen

Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld auch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

  • Widerspruch
    • detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • sozialgerichtliche Klage

Stand: 07.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit