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Wenn Sie in den Einbau von neuen, effizienten Heizanlagen mit Erneuerbaren Energien oder in energetische Einzelmaßnahmen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen.
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Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen, effizienten Heizanlage mit Erneuerbaren Energien oder der Umsetzung energetischer Einzelmaßnahmen anfallen, sowohl für private als auch für kommunale, industrielle und gewerbliche Antragsteller.
Gefördert werden:
Die Förderquote beträgt 20 Prozent für Gas-Brennwertkessel „Renewable Ready“, 30 Prozent für Gas-Hybridanlagen und Solarthermieanlagen und 35 Prozent für Wärmepumpen, innovative Heizanlage auf Basis erneuerbarer Energien, EE-Hybridheizungen und Biomasseanlagen jeweils anteilig an förderfähigen Investitionskosten. Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub bei Biomasseanlagen von maximal 2,5 mg/m3 ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich. Bei Errichtung eines Gebäudenetzes beziehungsweise Anschluss an ein Wärmenetz mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 (55) Prozent beträgt die Förderquote 30 (35) Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Förderung erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn eine alte Ölheizung außer Betrieb genommen und durch eine Gas-Hybridanlage, eine Wärmepumpe, eine innovative Heizanlage auf Basis erneuerbarer Energien, eine EE-Hybridheizung oder eine Biomasseanlage ersetzt wird.
Die Förderquote bei Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sommerlichem Wärmeschutz, Heizungsoptimierung, Efficiency Smart Home (nur Wohngebäude) sowie Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Raumkühlung und Beleuchtungssysteme (nur Nichtwohngebäude) beträgt 20 Prozent.
Wird eine Sanierungsmaßnahme auf Grundlage eines über die „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umgesetzt, erhöht sich der jeweilige Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Die maximale Höhe der förderfähigen Investitionskosten beträgt EUR 60.000 pro Wohneinheit pro Jahr in Wohngebäuden und EUR 1.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal EUR 15 Millionen bei Nichtwohngebäuden pro Objekt pro Jahr.
Die Förderquote für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf EUR 5.000 bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf EUR 2.000 pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal EUR 20.000 pro Zusage/Zuwendungsbescheid.
Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den verbindlichen technischen Mindestanforderungen nach der Förderrichtlinie.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Die Anträge zum Zuschuss bearbeitet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Antragsberechtigt sind:
Weitere Voraussetzungen:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Sie müssen den Antrag auf Förderung online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen
keine
Maßnahmen müssen in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides realisiert werden.
Nachweis der Durchführung der Maßnahme innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Sie können mit der Umsetzung der Maßnahme unmittelbar nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko beginnen.
Die Dauer zur Entscheidung über Ihren Förderantrag können Sie maßgeblich beeinflussen, indem Sie alle Angaben im Online-Antrag korrekt hinterlegen sowie alle Antragsunterlagen vollständig einreichen, damit es keiner weiteren Nachfragen zum Antrag bedarf.