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Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung

Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.

Für Sie zuständig

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen-Wertingen Dienstort Wertingen

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Hausanschrift

Landrat-Anton-Rauch-Platz 2
86637 Wertingen

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Postfach 1240

86635 Wertingen

Telefon

+49 8272 8006-0

Leistungsdetails

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verlängert werden.

Beratung und Förderung

Die Wiederaufforstung unbestockter Flächen und auch der Umbau instabiler Waldbestände hin zu klimatoleranten und zukunftsträchtigen Mischwäldern wird durch den Freistaat Bayern bei entsprechenden Voraussetzungen durch das Waldförderprogramm 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu den Themen Wiederaufforstung und Waldumbau, wie z. B. zu örtlich angepassten Baumarten, Pflanzverfahren und Fördermöglichkeiten (Försterfinder).

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Bannwald; Erklärung
    Bei Bannwald handelt es sich um Wald, der aufgrund seiner Lage vor allem in städtischen Ballungsräumen und waldarmen Gegenden unersetzlich ist. Dieser Wald sorgt für ein ausgeglicheneres Stadtklima, bietet Erholungsraum und wirkt sich positiv auf Wasser- und Lufthaushalt aus.
  • Erstaufforstung; Beantragung einer Erlaubnis
    Bei der Aufforstung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken mit Waldbäumen handelt es sich um eine Erstaufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig, ebenso wie die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen sowie von Kurzumtriebsplantagen.
  • Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

    Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.

Stand: 21.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus