In der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) werden Vorhaben von erheblich überörtlicher Raumbedeutsamkeit im Vorfeld späterer Zulassungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft. Hierfür sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten (einschließlich solcher des Umweltschutzes) zu prüfen. Maßstab sind insbesondere die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und der jeweiligen Regionalpläne.
In der RVP werden neben den Trägern öffentlicher Belange die vom geplanten Vorhaben Betroffenen wie etwa Gemeinden, Fachbehörden und Verbände sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Der große Vorteil der RVP liegt insbesondere darin, dass durch die frühzeitige Offenlegung und Diskussion der Vorhabenplanung Konflikte rechtzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden können.
Die RVP wird grundsätzlich mit der landesplanerischen Beurteilung abgeschlosssen. Diese ist von öffentlicher Stelle zu berücksichtigen.
Zuständig für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) sind die örtlich zuständigen Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden. Diese prüfen, ob ein Vorhaben erheblich überörtliche Auswirkungen hat (Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der RVP ist unter "Weiterführende Links" abrufbar) und entscheiden daraufhin über die Einleitung einer RVP. Die RVP endet innerhalb einer First von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen mit einer gutachterlichen Stellungsnahme der Raumordnungsbehörde, die von der öffentlichen Stelle zu berücksichtigen ist.
Erfolgt keine Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme innerhalb der o.g. Frist, ist das RVP gleichwohl kraft Gesetz abgeschlossen und dem Vorhabenträger stehen zwei Möglichkeiten offen: Entweder stellt er bei der Raumordnungsbehörde den Antrag, die RVP weiterzuführen oder er leitet das Zulassungsverfahren ein. Im letztengenannten Fall beteiligt sich die Raumordnungsbehörde im Zulassungsverfahren im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung.
Führt die Raumordnungsbehörde die RVP auf Antrag des Vorhabenträgers weiter, kann dieser dennoch jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen Antrag endet zugleich die RVP.