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Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung oder von wesentlichen Änderungen

Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - Fern-USG) grundsätzlich einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Lehrgang ist nichtig.

Formulare

Für Sie zuständig

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Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
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Leistungsdetails

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln

  • entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge (sog. "Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Über den Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU Anzeige zu erstatten. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.

  • Der Lehrgang muss dazu geeignet sein, dass das vom Veranstalter gesetzte Ziel erreicht wird;
  • Inhalt oder Zielsetzung des Lehrgangs dürfen nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen,
  • der Veranstalter muss den Teilnehmer umfassend über den angebotenen Kurs infomieren und
  • alle gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Vertrages über einen Fernlehrgang müssen erfüllt sein.

Einen umfassenden Leitfaden finden Sie unter "Weiterführende Links".  

  • Ausführliche Beschreibung des Fernlehrgangs
  • Entwurf eines Fernunterrichtsvertrags, wie er mit dem Teilnehmer geschlossen werden soll.
    (Hinweise für Veranstalter von Fernlehrgängen zur Gestaltung eines Fernunterrichtsvertrages sowie des der Werbung dienenden Informationsmaterials siehe "Weiterführende Links".)
  • Entwurf vorgesehener Werbeschriften
  • Alle Lernmaterialien

Für die Verwaltungstätigkeiten der Zentralstelle sind Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu entrichten.

Die Zulassungsgebühr beträgt in der Regel nach der derzeitig gültigen Gebührenordnung 150% des Verkaufspreises des zugelassenen Fernlehrgangs. Geht der endgültigen Zulassung des Fernlehrgangs eine vorläufige Zulassung voraus, erhöht sich diese Gebühr auf 200% des Verkaufspreises.

Die Mindestgebühr für die Zulassung beträgt 1050,00 EUR.

Für Fernlehrgänge mit einem geringen Verkaufspreis (unter 250 EUR) sind ermäßigte Zulassungsgebühren zu entrichten.

Ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang darf erst nach erfolgter Zulassung vertrieben bzw. angeboten werden. Der Vertrieb eines Fernlehrgangs ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gegen Bescheide der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Landes Nordrhein-Westfalen zulässlig. Auf die zuständigen Gerichte und die einzuhaltenden Fristen wird in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide hingewiesen.

Stand: 10.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus