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Wenn Sie als Unternehmen selbst den Ursprung einer Exportware nachweisen wollen, müssen Sie dafür einmalig einen Antrag stellen. Zudem gibt es ein vereinfachtes Verfahren, um Vormaterialien mit oder ohne Ursprung zusammen zu lagern.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
Postfach 101765
86007 Augsburg
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
Postfach 4150
97409 Schweinfurt
Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Ausführer (REX):
Eine Präferenz ist eine zollrechtliche Vorzugbehandlung. Das heißt, dass Zölle im Warenverkehr geringer sind oder vollständig wegfallen. Für welche Waren sowie Länder oder Ländergruppen es solche Präferenzen gibt, regeln die Präferenzabkommen der Europäischen Union (EU).
Ein Beispiel: Ihr Unternehmen möchte eine Ware im Rahmen eines Präferenzabkommens aus der EU in die Schweiz ausführen. Damit Ihre Ware bei der Einfuhr in die Schweiz die zollrechtliche Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen kann, muss der Einführer ein entsprechendes Nachweisdokument vorlegen. Dieses Nachweisdokument, dass diese Ware die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellen Sie als Ausführer Ihrem Handelspartner in der Schweiz zur Verfügung.
Die Details können von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich sein. Doch in der Regel zielen die Vorgaben auf den Ursprung der Ware ab. Beispielsweise kann es also erforderlich sein, dass Ihr Unternehmen belegt, dass eine Ware vollständig in der EU hergestellt oder dort ausreichend bearbeitet wurde.
Dazu dient ein Präferenznachweis. Diesen stellt regulär die zuständige Zollstelle oder eine zugelassene Behörde aus. In der Regel ist eine Vereinfachung dieses Vorgangs möglich. Andere Präferenzabkommen sehen nur die Ausfertigung eines Präferenznachweises durch den Ausführer ohne eine Beteiligung einer Behörde vor.
Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen, sofern dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:
Wenn Sie diese Vorteile als ermächtigter Ausführer nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Als ermächtigter Ausführer müssen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ihre ausgefertigten Präferenznachweise den Vorgaben entsprechen.
Dazu dient eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO), die Sie dem Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag vorlegen müssen. Die AuO enthält unter anderem folgende Angaben:
Registrierte Ausführer (REX) dürfen, sofern dieses Verfahren im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:
Um den Status eines registrierten Ausführers zu erlangen, müssen Sie einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
Buchmäßige Trennung:
Bei der Herstellung eines Ursprungserzeugnisses der EU sind festgelegte Regeln zu erfüllen. Nur so ist die hergestellte Ware eine Ursprungsware. Dabei muss immer eindeutig nachweisbar sein, welche Vormaterialien bei der Herstellung verwendet worden sind. Vormaterialien, die selbst bereits Ursprungswaren der EU sind, müssen getrennt von den übrigen Vormaterialien gelagert werden. Einige Präferenzabkommen der EU sehen aber eine Ausnahme vor.
Ein Beispiel: Ihr Unternehmen stellt Waren aus Kunststoffgranulat her. In vielen Fällen darf dabei aber nur eine bestimmte Höchstmenge des eingesetzten Kunststoffgranulats ein Vormaterial ohne Ursprung in der EU sein, also beispielsweise aus China importiert worden sein. Lagern Sie Kunststoffgranulat ohne Ursprung in der EU und Kunststoffgranulat mit Ursprung in der EU in einem gemeinsamen Lagertank, dann ist nicht nachweisbar, welches Granulat bei der Herstellung verwendet worden ist. Der jeweilige Anteil der Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft in der EU könnte nur theoretisch über das Warenwirtschaftssystem ermittelt werden. Dies ist aber nur bei der Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung zulässig.
Bei Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung ist eine gemeinsame Lagerung bei rein buchmäßig getrennter Erfassung bestimmter Vormaterialien möglich.
Wenn Sie diese Vorteile nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie darlegen, wie Sie die buchmäßige Trennung so dokumentieren und überwachen, dass eine unrechtmäßige Bestätigung der Ursprungseigenschaft ausgeschlossen ist.
Als antragsstellende Person müssen Sie im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein.
Ermächtigter Ausführer:
Registrierter Ausführer:
Buchmäßige Trennung:
Ermächtigter Ausführer:
Sie können den Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA) online im Zoll-Portal stellen:
In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:
Hinweise:
Registrierter Ausführer:
Sie können den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX) online im Zoll-Portal stellen:
In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen per Post stellen:
Hinweis:
Buchmäßige Trennung:
Sie können den Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT) online im Zoll-Portal stellen.
In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:
Hinweise:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Wenn Sie mit zollrechtlich relevanten Tätigkeiten befasst sind, wie etwa dem Im- oder Export von Waren, müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen.
Um den Ursprung einer Ware im Sinne des Zollrechts zu klären, können Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.