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Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei der zuständigen Regierung beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Den Ausbildungsrahmenplan sowie die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV).
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
Zur Abschlussprüfung wird ferner zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Zusätzlich bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildungszeit bzw. Sonderzulassung:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen.
Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 Abs. 2 BBiG anstreben, werden gebeten, sich mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.
Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung oder von Berufsfachschulen fallen keine Gebühren an.
Bei Zulassung außerhalb der dualen Ausbildung oder Berufsfachschule (nach § 45 Abs. 2 BBiG) fällt eine Prüfungsgebühr von 180,00 EUR an.
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Hauswirtschaftern/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.